BUY OUT

Der Begriff BUY OUT wird in Kontinental-Europa regelmäßig als Synonym zu den Begriffen Synchronisationsrecht, FILMHERSTELLUNGSRECHT, (Werk-)BENUTZUNGSRECHT oder WERKVERBINDUNSRECHT benutzt (auch die Bezeichnung NUTZUNGSRECHTE ist in diesem Zusammenhang des öfteren fälschlicherweise in Gebrauch).

Die Genehmigung zur Benutzung eines neu komponierten oder vorbestehenden musikalischen Werkes wird dann benötigt, wenn das Werk in einen neuen Zusammenhang gestellt und öffentlich dargeboten werden soll. Dies ist z.B. bei der Benutzung eines Werkes in Kinofilmen, Werbefilmen oder im Internet der Fall. Für diese Art der öffentlichen Darbietung ist neben dem evtl. Kompositionshonorar für den Film- oder Werbefilmkomponisten eine gesonderte Genehmigung fällig, die in der Regel gegen Zahlung eines Geldbetrages an den Musikverleger erteilt wird. Nur im Bereich der Werbung ist häufig der Komponist auch gleichzeitig derjenige, der diese Genehmigung gegen Geld erteilt, da Werbemusiken häufig unverlegte Manuskriptwerke sind.

Im angloamerikanischen Raum können im Gegensatz zu Kontinental-Europa die Urheberrechte vollständig veräußert werden. Daher beschreibt der Begriff BUY OUT (oder auch COMPLETE BUY OUT) hier etwas anderes, nämlich den Erwerb der Urheberrechte vom Urheber. Käufer der Urheberrechte ist in der Regel der Filmproduzent (bei Filmmusiken) oder das Werbung treibende Unternehmen (bei Werbemusiken). Lediglich bei der Benutzung vorbestehender Werke in Filmen oder bei der Kombination eines vorbestehenden Musikwerkes mit einem neuen Werk (z.B. vorbestehender Werbejingle und neue Werbemusik) wird der Begriff BUY OUT weltweit in gleicher inhaltlicher Bedeutung benutzt. Hier wird nur die einmalige Genehmigung gegen Geld erteilt, das Werk im jeweiligen neuen Umfeld zu benutzen. Ein Übergang der Urheberrechte ist damit regelmäßig nicht verbunden.