Individual-Inkasso

liegt vor, wenn ein nicht in einer Verwertungsgesellschaft organisierter Urheber die Tantiemen für seine live oder öffentlich gespielten Werke selbst beim Veranstalter kassiert.

Da der Konzert-Veranstalter üblicherweise bereits ein Honorar an den oder die ausübenden Künstler bezahlt, ist das Individual-Inkasso der urheberrechtlichen Vergütungen hier in der Regel schwierig, wenn nicht unmöglich. Am ehesten ist ein Individual-Inkasso bei Rundfunk- oder Fernsehsendern erreichbar, deren Honorar- und Lizenzabteilungen auf Anfrage eventuelle Tantiemen in Analogie zum Verteilungsplan der Verwertungsgesellschaft (zum Minutenwert) ausschütten. Vom Individual-Inkasso sind in Deutschland einzelne Vergütungsmöglichkeiten wie die Leerkassettenvergütung per Gesetz ausgenommen. Hier greift nur das Kollektiv-Inkasso.