Nettoeinzelverrechnung

Wenn die GEMA für ein konkretes Werk einen ganz bestimmten Geldbetrag als Lizenzgebühr einnimmt, davon die GEMA-Kommission oder den Anteil für kulturelle und soziale Zwecke abzieht und den verbleibenden Rest an die Rechteinhaber dieses Werkes auszahlt, spricht man von Nettoeinzelverrechnung.

Im gesamten Phono- und BT-Bereich findet bei der GEMA generell eine exakte Nettoeinzelverrechnung statt. D.h. jeder Tonträger oder Bildtonträger oder auch ein Downloadvorgang haben einen bestimmten Lizenzwert. Dieser wird dem jeweiligen Kommissionsabzug unterworfen: Phono 7 %, Phono Einzellizenz 15%, BT 20 %, Phono Ausland 9 %, MOD 15% (Stand 15.04.2008). Nach Abzug dieser Kommission wird der Rest netto auf jedes einzelne Werk verrechnet. Ein Abzug für kulturelle und soziale Zwecke findet im mechanischen Recht nicht statt.

Für Live-Veranstaltungen, die ein konkretes Inkasso haben, also nicht innerhalb einer Pauschalvereinbarung lizenziert werden (Schulen, UNIs usw.), kann ebenfalls eine Nettoeinzelverrechnung durchgeführt werden. Dazu müssen besondere Voraussetzungen erfüllt sein:

Entweder

  • für die Veranstaltung wurde in Inkassobetrag von mehr als EUR 1.022,58 erzielt, was eine automatische Nettoeinzelverrechnung für die aufgeführten Werke zur Folge hat

oder

  • alle in der Veranstaltung aufgeführten Rechteinhaber stellen gemeinsam einen Antrag auf Nettoeinzelverrechnung. Voraussetzung ist hier, dass mindestens 80 % aller aufgeführten Werke von diesen Rechteinhabern stammen und dass der Antrag nicht später als 3 Monate nach der Aufführung gestellt wird.

Daneben gibt es eine ganze Reihe von Aufführungsarten, für die generell eine Nettoeinzelverrechnung durchgeführt wird: Bühnenmusik, Musik in Wirtschaftsfilmen oder Telefonwarteschleifen, Generalproben, Aufführungen im Freien wie z.B. Stadtfeste u.v.m. (s. GEMA-Verteilungsplan A, Abschnitt XIII). Der Kommissionssatz für solche netto verrechneten Live-Aufführungen beträgt 19 %. Der Abzug für kulturelle und soziale Zwecke beträgt 10% (wie auch bei allen anderen Aufführungen).

Vorteil der Nettoeinzelverrechnung: Umgehung des für Aufführer eigener Werke in der Regel ungünstigen Pro-Verfahrens
Nachteil der Nettoeinzelverrechnung: Ausschüttungen (z. B. Sparte UD = U-Musik Direktverrechnung) erhalten später keine Wertungszuschläge.