PRO-Verfahren

Die nachfolgende Beschreibung folgt sinngemäß einem Urteil des BGH vom 19.05.2005 (I ZR 299/02), das der GEMA die Anwendung des PRO-Verfahrens gestattet.

Auf Grund einer Entscheidung von Aufsichtsrat und Vorstand ermittelt die GEMA seit dem 01.01.1998 die Aufführungszahlen im Bereich der Live-Musik (U-Musik oder Abre U, jeweils zum 01.04 eines Kalenderjahres für alle Aufführungen des Vorjahres) nach dem so genannten PRO-Verfahren:

Zunächst werden alle Aufführungen einer Werkversion in den verwertbaren Programmen zusammengezählt.

Dann werden alle nicht in Programmen belegten Werk-Aufführungen hinzu gerechnet. Deren Anzahl wird mit Hilfe des so genannten PRO-Faktors ermittelt.

Bei der Berechnung des PRO-Faktors werden die Verteilung der Aufführungsorte auf die 12 Verwaltungsbezirke der GEMA und die Verteilung der Aufführungen auf die Kalendermonate eines Jahres berücksichtigt. Zu diesem Zweck wird ein Gewichtungsfaktor je Werkversion (Matrixkennzahl) festgelegt, der mindestens 1 (eine Aufführung in einem bestimmten Monat in einem GEMA-Bezirk) und maximal 144 betragen kann (mindestens eine Aufführung in jedem Kalendermonat in jedem GEMA-Bezirk). Die GEMA geht bei der Ermittlung der Matrixkennzahl auch nach der Schließung ihrer Bezirksdirektionen in Köln und Düsseldorf von 12 Regionen aus.

Dann wird die Anzahl der Aufführungen einer Werkversion mit ihrer jeweiligen Matrixkennzahl multipliziert, was zu einer rein rechnerischen Erhöhung der Gesamtaufführungsanzahl aller Werke auf das 70-fache führt. Deswegen wird diese Anzahl der Werkaufführungen wieder durch einen Normierungsfaktor (PRO-Wert „C“, beispielsweise C= 0,0140) ausgeglichen.

Zusätzlich wird das jährlich wechselnde Verhältnis der durch Programme belegten Aufführungen zu den nicht belegten Aufführungen berücksichtigt (derzeit ¼ zu ¾) und im PRO-Wert „P“ abgebildet (beispielsweise P= 0,2500).

Schließlich wird der individuelle PRO-Faktor je Werkversion, errechnet durch die Multiplikation der Matrixkennzahl mit dem Normierungsfaktor „C“ und dem Programm-Anteilfaktor „P“, mit der Zahl der tatsächlichen Aufführungen einer Werkversion multipliziert und es resultiert die Zahl der Aufführungen, die der Abrechnung zu Grunde gelegt werden.