Schutzfähigkeit

ist für ein Werk der Musik per Gesetz dann garantiert, wenn es die erforderliche Gestaltungshöhe für einen urheberrechtlichen Schutz aufweist. Allgemeingültige Kriterien für die Gestaltungshöhe, die zur Erlangung der Schutzfähigkeit in einem Musikwerk nachweisbar sein müssen, existieren nicht. Gefordert wird nach der Rechtssprechung insbesondere eine objektivierbare individuelle Prägung der Melodie. Daneben kommt es aber auch auf die Unverwechselbarkeit aller anderen Gestaltungsmerkmale im Zusammenwirken an. Regelmäßig genannt werden hier: der Aufbau des gesamten Werkes und die Abfolge der verschiedenen Melodien, die Harmonik und Rhythmik sowie die Instrumentation und der klangliche Gesamteindruck. Relative Sicherheit bietet in Zweifelsfällen die Begutachtung durch einen Sachverständigen. Derzeit gibt es in Deutschland einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der IHK für Beurteilung der Urheberschaft an Werken der Musik: Dr. Wolfram Sauter.