U-Musik

ist die seit den 10-er Jahren des 20. Jahrhunderts gängige Bezeichnung für "Unterhaltungs-Musik". Kennzeichnend ist für sie nach heutigen Maßstäben eine vergleichsweise "einfache" Charakteristik der musikalischen Gestaltungselemente: Aufbau und wiederholte Abfolge der meist kurzen Melodiebogen (4, 8, 16 oder in Ausnahmefällen 32 Takte), Lied- oder Song-Form, durchgehend eindeutige Dur- oder Moll-Tonalität, durchgehend taktgebundene und von Wiederholungen lebende "beschwingte" Rhythmik, Darstellbarkeit in so genannten "vereinfachten" Notenausgaben (mit einkalkulierten interpretationsbedingten Abweichungen des akustischen Resultats von der im Notenbild vorgegebenen Melodik und Rhythmik), Möglichkeit rascher Schöpfungsprozesse durch eine häufig vergleichsweise geringe Zahl melodischer Einfälle für die Gestaltung eines Werkes, u. a. improvisatorische Anteile für den Instrumentalisten in beliebigem Umfang, u. a. melodische Vorgaben an der Untergrenze der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit, von aktuellen Trends abhängige und daher wechselnde Präsenz im öffentlichen Rezeptionsgeschehen, usw. Von der zeitgenössischen E-Musik zu unterscheiden ist die U-Musik nach Meinung vieler durch die vergleichsweise zahlreicheren Aufführungsmöglichkeiten und die massenhafte Verbreitung als Konsumgut durch Radio, Tonträger und andere Medien. In den Abrechnungen der Tantiemen bei Verwertungsgesellschaften wie der GEMA wird sie deswegen separat von der zeitgenössischen E-Musik nach eigenem U-Punktwert kassiert und verteilt. Viele Urheber halten daher die U-Musik für "minderwertig" im Vergleich zur E-Musik. Betrachtet man einige der relativ seltenen symphonischen Werke der U-Musik (z. B. die Suite "Südlich der Alpen" von Ernst Fischer u. a. Werke mehr) löst sich dieses Fehlurteil schnell auf. Für bestimmte Werke des Jazz und in anderen Grenzbereichen zwischen E- und U-Musik ist es um die Anzahl der Aufführungsmöglichkeiten allerdings ähnlich oder gar eher schlechter bestellt als in der vielfach subventionierten E-Musik. Solche Werke können von einer Einstufung als Werk der E-Musik durch den Werkausschuss der GEMA profitieren.