Werkausschuss der GEMA

Die Besetzung des Werkausschusses der GEMA wird von den Mitgliedern, d. h. der Mitgliederversammlung bestimmt. Er hat ähnlich einem internen Schiedsgericht die Aufgabe, Streitfragen bei der Einstufung von Werken zu bereinigen. Dies betrifft z. B. die Anzahl der je Werk zuzuerkennenden Punkte sowie die Differenzierung von U-Musik und E-Musik. Rechnet der Werkausschuss ein Werk der U-Musik zu, nimmt dieses Werk ab sofort nur noch an der U-Verteilung nach dem U-Punktwert teil. Rechnet der Werkausschuss ein Werk der E-Musik zu, nimmt dieses Werk ab sofort nur noch an der E-Verteilung nach dem meist höheren E-Punktwert teil. In Zweifelsfällen entscheidet der Werkausschuss auch über die Schutzfähigkeit eines Werkes. Als interne Berufungsinstanz für Entscheidungen des Werkausschusses fungiert der Aufsichtsrat der GEMA. Nötigenfalls entscheidet danach ein ordentliches Gericht. Bis zur Entscheidung auf dem ordentlichen Rechtsweg gilt die Entscheidung des Werkausschusses.